Freibescheinigungen - Nachträge im Digitalen Tachographen

Wichtige Information zu Freibescheinigungen:

Jegliche Ruhezeiten, Fehlzeiten oder andere Tätigkeiten – auch Urlaub und Krankheit – müssen im Digitalen Tachographen nachgetragen werden. Es gibt keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen Freibescheinigung oder Nachtrag. Das regelt die EU-Verordnung 165/2014. Wer keinen Nachtrag gemacht hat und eine Freibescheinigung vorlegt, kann trotzdem mit einem Bußgeld belegt werden (Ausnahmen wären ein defekter Tachograph oder eine defekte Fahrerkarte, so dass gar kein Nachtrag möglich ist). Ebenfalls gilt eine Ausnahme für die älteren Tachographen der 1. Generation, bei denen man nicht richtig Nachträge machen konnte. Aber solche Geräte haben wir nicht mehr.

Wir geben bei den Auslandsreisen trotzdem noch eine Freibescheinigung mit für den Fall, dass ein „Dorfpolizist“ diese Verordnung nicht kennt (was ja ab und zu vorkommt). Bei Kontrollen ist die Freibescheinigung aber trotzdem niemals aktiv und direkt vorzulegen, sondern nur noch, wenn explizit danach gefragt wird.

Bei Kontrollen im Ausland, bei denen eine Freibescheinigung verlangt wird, darüber bitte eine kurze Notiz anfertigen (mit Datum, Uhrzeit und Ort der Kontrolle sowie Angabe der kontrollierenden Behörde). Wir sind sowohl vom Verband als auch von der BAG gebeten worden, solche Fälle zu melden, denn kein EU-Beamter darf noch eine Freibescheinigung verlangen. Diese Fälle sollen dann bei EU-Treffen angesprochen werden.

Bei Fahrten mit dem Sprinter ist es anders, weil der ja noch einen analogen Tachographen hat.